Satzung des Pfälzerwald-Verein, Ortsgruppe Amicitia Landau e.V.
Präambel:
Der am 4. Januar gegründete, im Jahr 1937 aufgrund der damaligen Verhältnisse aufgelöste Verein, wurde am 24. Januar 1948 wieder gegründet. Er wurde zu diesem Termin in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau, unter dem Namen "Musik- und Wanderclub Amicitia e.V. Landau i.d. Pf." eingetragen.
In der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 22. Juni 1963, hat der Verein in Anlehnung an die bisherige Satzung, sich eine neue Satzung gegeben.
Am 2. März 2013 wurde auf der Mitgliederversammlung die Aufnahme in den Pfälzerwald-Verein beschlossen.
§1 Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Name des Vereins ist Pfälzerwald-Verein, Ortsgruppe Amicitia Landau e.V., kurz: Amicitia genannt. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 76829 Landau in der Pfalz.
1.3 Der Verein ist als Ortsgruppe Mitglied im Pfälzerwald-Verein e.V. mit Sitz in 67433 Neustadt an der Weinstraße.
1.4 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
1.5 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau under der Registernummer VR 298 eingetragen.
§2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege:
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.5 Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über diese genannte entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
3.2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
3.3 Über die Annahme des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung wird der gewünschte Beginn der Mitgliedschaft bestätigt und der Mitgliedsbeitrag fällig.
3.4 Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch beim Geschäftsführenden Vorstand des Pfäzerwald-Vereins e.V. zulässig, der darüber entscheidet.
§4 Mitgliederarten und Beitragsregelung
Die Ortsgruppe unterscheidet ihre Mitglieder in:
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft beim Verein endet durch:
5.2 Jedes Mitglied kann mit einer Frist von vier Wochen seine Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand der Ortsgruppe zum Jahresende kündigen.
5.3 Ein Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigem Grund durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss ausgeschlossenwerden. Das Mitglied ist vorher zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied hat Einspruchsrecht bei der nächsten Mitgliederverammlung der Ortsgruppe. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch.
5.4 Das ausgeschlossene Mitglied kann einen weiteren Widerspruch einlegen; dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Ablehnung des Einspruches durch die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe, beim Hauptvorstand des Pfälzerwald-Vereins e.V. eingehen, der darüber entscheidet. Wird der Widerspruch abgelehnt, ist kein weiteres Rechtsmittel innerhalb des Vereins möglich.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§7 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung anzukündigen. Sie sollte jährlich
vor der Mitgliederversammlung des Pfälzerwald-Vereins e.V. erfolgen.
7.1 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens umfassen:
7.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem weiteren vom Vorstand beauftragten Vertreter geleitet. Sie besteht aus allen Mitgliedern, die je eine Stimme haben, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
7.3 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
7.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie muss stattfinden, wenn dies ein Viertel aller Mitglieder beantragt.
§8 Jugendgruppen
8.1 Die Ortsgruppe sollte die Bildung einer Jugendgruppe anstreben. Diese bildet eine eigene Gruppe innerhalb der Ortsgruppe.
8.2 Das Nähere regelt die Satzung der Deutschen Wanderjugend im Pfälzerwald-Verein e.V.
§9 Vorstand
9.1 Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder
für sich alleine vertreten können. Ferner gehören der Rechner (Schatzmeister), der Wanderwart, der Geschäftsführer des Wirtschaftsbetriebs und der Schriftführer zum Vorstand. Die Alleinvertretung
des stellvertretenden Vorsitzenden wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die Einsetzung eines Jugendwartes und weiterer Fachwarte nach dem Vorbild des
Pfälzerwald-Vereins e.V. sollte angestrebt werden. Diese gehören dann ebenfalls dem Vorstand an.
9.2 Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Jugendwartes, durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ien Nachfolger gewählt wurden.
9.3 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter laden mindestens zweimal jährlich zur Vorstandssitzung ein. Sie sind dazu verpflichtet. wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes von ihnen verlangt.
9.4 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen.
9.5 Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Vereinsarbeit gemäß der Satzung. Er kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse auch mit Nicht-Vorstandsmitgliedern berufen. Die Beschlüsse solcher Fachausschüsse gehen als Antrag an den Vorstand, der darüber endgültig entscheidet.
9.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
9.7 Die Ortsgruppe ist verpflichtet:
§10 Ehrung
Es gilt die Ehrenordnung des Pfälzerwald-Vereins e.V.
§11 Abstimmung und Niederschriften
11.1 Die Abstimmung und Wahlen erfolgen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten muss über einen Antrag geheim abgestimmt / gewählt werden. Bei geheimer Abstimmung gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt.
11.2 Über die Mitgliederversammlung, die Sitzngen des Vorstandes und der Fachausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und jeweils vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§12 Satzungsänderung
Vorschläge zur Änderung und Ergänzungen der Satzung müssen allen Mitgliedern der Ortsgruppe im Rahmen der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Dann kann eine Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Änderungen und Ergänzungen sollen nur im Einvernehmen mit dem Hauptvorstand des Pfälzerwald-Vereins e.V. durchgeführt werden. Bei mangelndem Einvernehmen der Satzung der Ortsgruppe mit den eingegangenen satzungsmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem Pfälzerwald-Verein e.V. kann der Hauptvorstand des Pfälzerwald-Verein e.V. (siehe §7 der Satzung des Pfälzerwald-Verein e.V.) die Ortsgruppe ausschließen.
§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Hauptvorstand des Pfälzerwald-Verein e.V. muss hiervon benachrichtigt werden. Die Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern einen Monat vorher bekannt gegeben werden. Drei Viertel der abgegebenen Stimmen müssen den Antarg bei der Mitgliederversammlung bejahen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§14 Inkrafttreten
Die am 2. März 2013 von der Amicitia beschlossene Satzung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. Juni 1963 außer Kraft.